Glossar
B
- B.E.K.
Begünstigte der erhöhten Kostenbeteiligung.
- Behandlungsbescheinigung
Zettel den der Pflegeleistende (zB. Arzt, Kinesist, Zahnarzt, ...) dem Patienten gibt und auf dem die geleistete Pflege erwähnt ist. Mit dieser Bescheinigung erhält der Patient bei seinem Versicherungsträger einen bestimmten Betrag zurück.
- Berechtigte(r)
Jeder der Anrecht auf die Erstattung der Gesundheitspflege hat; jeder der gesetzlich versichert ist (sowohl Personen zu Lasten als Titulare).
- Berechtigter (=Titular)
Person die ein eigenes Mitgliedbuch bei einem Versicherungsträger (Krankenkasse oder HKIV) hat und folglich im eigenen Namen Anspruch hat auf Gesundheitspflege und Entschädigungen; der Berechtigte öffnet das Recht auf Gesundheitspflege für die Personen zu seinen Lasten (PZL).
C
- Chronisch Kranke
Langzeitkranke die auf Grund bestimmter Kriterien besondere Bedingungen in Sachen Gesundheitspflege genießen.
D
- Drittzahlersystem
Zahlungsweise wobei die Kosten dem Leistungserbringer oder der Einrichtung sofort von der Krankenkasse gezahlt werden.
G
- Geldleistung
Ersatzeinkommen das dem kranken Arbeitnehmer oder der Frau in Mutterschaftsurlaub ausgezahlt wird; Sterbegeld.
- Generisches Arzneimittel
Ein Arzneimittel das den gleichen therapeutischen Wert hat wie die entsprechende pharmazeutische Spezialität (Markenarzneimittel), aber billiger ist; es wird nach Ablauf des Patents des Originalarzneimittels vermarktet.
- Gesetzliche Lohnfortzahlung
Lohn den der Arbeitgeber einem Kranken während der ersten Krankheitsperiode auszahlt; diese Periode ist verschieden für Arbeiter, Angestellte, Beamte und Lehrkräfte.
H
- HKIV
Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung.
I
- Invalidität
Ab dem zweiten Jahr der Arbeitsunfähigkeit (siehe auch primäre Arbeitsunfähigkeit).
K
- Konventionierte Ärzte
Ärzte die einen Vertrag mit den Krankenkassen unterschrieben haben über feste Preise der ärztlichen Leistungen; diese Ärzte müssen sich an diese Preise halten.
- Krankenkasse
Definiert im Gesetz vom 6. August 1990 bezüglich der Krankenkassen; sie setzt sich für die Gesundheit ihrer Mitglieder ein indem sie die Erstattung der Gesundheitspflege übernimmt sowie die Zahlung der Entschädigungen im Falle von Invalidität, Krankheit und Mutterschaft.
Es gibt in Belgien 5 Krankenkassen:
- Landesbund der christlichen Krankenkassen
- Landesbund der neutralen Krankenkassen
- Landesbund der sozialistischen Krankenkassen
- Landesbund der liberalen Krankenkassen
- Landesbund der freien Krankenkassen
Es gibt noch zwei öffentliche Einrichtungen die die gleiche Rolle erfüllen wie die Krankenkassen: die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung und die Kasse zur Gesundsheitspflege der N.G.B.E. (SNCB).
L
- Leistungserbringer
Bezeichnung für alle Professionellen oder Einrichtungen die Gesundheitspflege erteilen (zB. Hausärzte, Spezialisten, Zahnärzte, Kinesisten, Krankenhäuser, Erholungsheime, ...)
- LIKIV
Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung.
N
- Nomenklatur
Verzeichnis aller Gesundheitsleistungen die für Erstattung durch die Krankenpflichtversicherung in Betracht kommen, mit Regeln bezüglich der Zahlung.
Ö
- ÖSHZ
Öffentliches Sozialhilfezentrum.
P
- Pharmazeutische Spezialitäten
Industriell bereitete Arzneimittel.
- Primäre Arbeitsunfähigkeit
Das erste Jahr in dem jemand krank ist und eine Geldleistung seitens der Krankenkasse erhält.
- PZL
Person zu Lasten; Person die kein eigenes Mitgliedsbuch eines Versicherungsträgers hat, aber im Mitgliedsbuch eines Berechtigten (Titular) eingetragen ist (z.B. ein Kind, ein Elternteil, ein Ehepartner...). Durch diesen Berechtigten kann die PZL die Krankenpflichtversicherung beanspruchen.
R
- Regionaldienst
Die Hilfskasse zählt 10 Regionaldienste (in Antwerpen, Brüssel, Brügge, Gent, Mons, Lüttich, Hasselt, Luxemburg, Namur und Eupen).
S
- Selbstbeteiligung/Eigenanteil
Teil des Vertragtarifs der nicht erstattet wird und den sie also selber zahlen müssen. Wenn ein Leistungserbringer weniger anrechnet als der Vertragstarif, kommt nur die wirklich bezahlte Selbstbeteiligung für den pauschalen Freibetrag in Betracht.
- SIS
Soziales InformationsSystem; auf der SIS-Karte stehen alle persönlichen Daten bezüglich der Sozialversicherung.
V
- Vertragstarif
Honorar das von einem Kassenarzt angewendet wird. Manche Pflegeleistende sind nicht konventioniert oder nur teilweise. Sie können mehr anrechnen als der Vertragstarif.
- VIPO
Witwen und Witwer, Invalide, Rentner und Waisen; (unter anderem) VIPOs haben Anrecht auf eine erhöhte Kostenbeteiligung.
W
- Wechsel des Versicherungsträgers
Den Versicherungsträger (Krankenkasse) wechseln; wer wenigstens seit einem Jahr Mitglied einer Krankenkasse (oder der Hilfskasse) ist, kann einen Wechsel beantragen. Die Wechsel finden am 1. Januar, April, Juli oder Oktober statt; aus praktischen Gründen müssen sie jedoch einen Monat im voraus beantragt werden.
Z
- Zentrale Datenbank der Sozialen Sicherheit
Diese öffentliche Einrichtung organisiert die elektronische Übertragung von Daten zwischen den verschiedenen Einrichtungen der sozialen Sicherheit.
- Zuschlag
Teil des Honorars, der den Vertragstarif überschreitet und der immer zu Ihren Lasten ist.